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„Bio-Mineralwasser“ als zulässige Bezeichnung

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth vom 15.11.2011 bestätigt, wonach die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zulässig ist. Der BGH hat gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel zugelassen. Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig. Die mit dem OLG-Urteil verbundene Auflage, das verwendete Bio-Mineralwassersiegel so zu modifizieren, dass eine Verwechslung mit dem offiziellen EU-Biosiegel für den Verbraucher ausgeschlossen ist, wird bereits seit Februar 2012 erfüllt.
Nach drei Jahren juristischer Auseinandersetzung schafft das Urteil in Deutschland Rechtssicherheit: Mineralwässer, die die Qualitätskriterien der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V. erfüllen, dürfen als Bio-Mineralwasser entsprechend gekennzeichnet und auf den Markt gebracht werden. Die Neumarkter Lammsbräu darf damit ihr Bio-Mineralwasser, das sie als „BioKristall“ vertreibt, somit weiter verkaufen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) führt nach Auffassung des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen e. V. (VDM) nicht zu einer neuen Qualitätsstufe für Mineralwasser. VDM-Geschäftsführer Stefan Seip erklärt: „Mineralwasser ist per se ein gesundes Naturprodukt von höchster Qualität. Es bedarf als einziges Lebensmittel in Deutschland einer amtlichen Anerkennung. Allein das Anerkennungsverfahren umfasst mehr als 200 Einzeluntersuchungen. Überprüfungen der hohen Standards erfolgen kontinuierlich mittels interner und externer Kontrollen.“