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Dr. Karl Tack fordert fairen Wettbewerb

Aus Sicht des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen (VDM) stellt die vom Oberlandesgericht München getroffene Entscheidung, Leitungswasser aus dem wettbewerbsrechtlichen Rahmen auszuklammern, eine inakzeptable Wettbewerbsverzerrung dar. Auch Wasserversorger seien Lebensmittelunternehmer und müssen sich nach Ansicht des VDM an der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) messen lassen.

In „Frisch eingeschenkt“ äußert sich der VDM-Vorsitzende Dr. Karl Tack zum Urteil des OLG München:

„Zunächst ist festzustellen, dass uns das schriftliche Urteil des OLG München mit seiner Begründung noch nicht vorliegt. Aber so viel können wir schon sagen: Die Rechtsauffassung des Gerichts, das die vom Landgericht erlassene Einstweilige Verfügung aufheben will, ist wettbewerbsrechtlich ein Ausreißer, denn sie widerspricht jahrzehntelanger Rechtsprechung.

Seitens des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen sind und bleiben wir der Überzeugung, dass die Einhaltung des Wettbewerbsrechts für alle Marktteilnehmer gelten muss. Auffällig ist doch, dass die leitungsgebundene Wasserversorgung von NGOs, den Wasserversorgern selbst und Politikern wie Bundesumweltministerin Svenja Schulze in Beziehung mit dem Naturprodukt Mineralwasser gesetzt wird. Warum sonst stellt im vorliegenden Fall ein öffentlicher Wasserzweckverband einen direkten Vergleich mit Mineralwässern aus dem Versorgungsgebiet an?

Die deutschen Mineralbrunnen mit ihren rund 12.500 Beschäftigten treten für einen fairen Wettbewerb ein. Auch Wasserversorger sind Lebensmittelunternehmer und müssen daher das Lebensmittel- und das Wettbewerbsrecht beachten. Insbesondere sind auch von ihnen die Vorgaben der geltenden EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Auslobung eines Lebensmittels als ‚gesund‘ sind eindeutig und müssen für alle gelten. Das wollen wir in dem jetzt noch folgenden Hauptsacheverfahren durchsetzen.“

„Verbraucher beziehen Leitungswasser von ihrem örtlichen Wasserversorger als Trinkwasser. Wenn die Wasserversorger dabei über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgehen und Leitungswasser als ‚gesund‘ bezeichnen, handeln sie nach unserer Auffassung kommerziell und unterliegen damit dem Wettbewerbsrecht. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das Leitungswasser von einem Versorger direkt mit natürlichem Mineralwasser verglichen wird“, ergänzt VDM-Geschäftsführer Udo Kremer. „Lebensmittelrecht muss für alle Anbieter von Lebensmitteln gleichermaßen gelten. Lebensmittel dürfen nach den Vorschriften der HCVO nur als ‚gesund‘ beworben werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Alles andere widerspräche jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Wettbewerb.“


Dr. Karl Tack (Foto: Verband Deutscher Mineralbrunnen e. V.)

Udo Kremer (Foto: Verband Deutscher Mineralbrunnen e. V.)