Eine zunächst bis zum 31. Dezember 2009 geltende Sonderregelung bei der Umsatzsteuer, die sogenannte Ist-Besteuerung, wurde entfristet und gilt nunmehr bundesweit. Grundsätzlich haben Unternehmen die Umsatzsteuer bereits für den Voranmeldezeitraum zu entrichten, in dem die Leistung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Leistung bereits bezahlt hat. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen verfügen nicht über die erforderliche Kapitalausstattung, um gegenüber dem Finanzamt derartig in Vorleistung gehen zu können. Unternehmen, deren Vorjahresumsatz bestimmte Grenzen nicht übersteigt, kann das Finanzamt jedoch auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sogenannte Ist-Versteuerung). Diese Sonderregelung verschaffe einen nicht unerheblichen Liquiditätsvorteil, da für das Unternehmen die Steuerschuld erst dann entsteht, wenn dieses das Entgelt inklusive Umsatzsteuer eingenommen hat. Das Unternehmen selber kann allerdings die ihm gegenüber geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge bereits als Vorsteuer geltend machen, auch wenn die diesbezüglichen Lieferrechnungen noch nicht bezahlt wurden. Maler- und Lackiererbetriebe, deren Vorjahresumsatz 500000 Euro nicht überschritten hat, können nunmehr rückwirkend zum 1. Januar 2009 die Anwendung der Ist-Versteuerung für sich in Anspruch nehmen und sich liquiditätsmäßig zusätzlichen Spielraum verschaffen.